Diese Zeilen betreffen Motorräder OHNE EU-ZULASSUNG (vornehmlich Zulassung vor 1999), bei uns im Shop als ABE-Fahrzeuge gekennzeichnet.
In einfachen Worten ausgedrückt:
Wurde damals, bei der Erstellung der ABE und Erstzulassung, ein oder mehrere Reifenhersteller oder Profile in der ABE hinterlegt, so gelten diese Einschränkungen der Reifenwahl ab sofort wieder.
Den genauen Verordnungstext finden Sie im Shop bei Ihrem Motorrad unter dem Button (TÜV?)
Da die ABE Erstellungen sehr lange her sind und auch neue Fahrzeugscheine zwischenzeitlich erstellt wurden, besitzen viele Fahrzeuge heute in den Fahrzeugscheinen den Textzusatz:
Der Satz „Reifenbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten“ ist keine Reifenbindung, sondern der Hinweis an den Nutzer oder den Sachverständigen, ggf. die Betriebserlaubnis einzusehen.
Wie im oben gezeigten Fall (Honda CB900 Bol D'Or) ist zukünftig eine Begutachtung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO und eine kostenpflichtige Änderung der Daten im Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle notwendig.
Die in der ABE aufgeführten Reifenkombinationen sind nicht mehr beschaffbar, aktuelle Profile müssen abgenommen und eingetragen werden.
In unserem Shop sehen Sie ab sofort welche Reifen zukünftig eingetragen werden müssen (roter TÜV-Button) oder welche Reifen ohne TÜV Abnahme genutzt werden können (grüner Button).
In beiden Fällen erhalten Sie das notwendigen Dokument mit dem Reifenkauf mitgesendet.
Seit dem 01.01.2025 besteht zusätzlich die Möglichkeit die Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO auszutragen, sollte das maximale Baumaß der eingetragenen Reifengrößen im Fahrzeug Platz haben.
Dabei können die Reifengröße oder die Bauart auch abweichend der original eingetragenen Reifen sein!